Unter dem Namen „Verein Kulturarchiv Thusis-Viamala“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist eine gemeinnützige, politisch und konfessionell neutrale Institution mit Sitz in Thusis. Das Domizil befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter.
Der Verein bezweckt mit dem Aufbau eines Kulturarchivs die fachgerechte Bewahrung, Förderung, Vertiefung und Vermittlung der Kulturerkenntnisse von Thusis und Umgebung.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche (Einzelmitglied) und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts und Organisationen mit kultureller Zielsetzung (Kollektivmitglied) sein. Einzel- und Kollektivmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann rechtsgültig nur über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind, die den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Versammlung zugestellt worden ist.
b) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung ausserordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen alle Aufgaben und Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
b) Kenntnisnahme des jährlichen Geschäftsberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Entlastung des Vorstandes
e) Kenntnisnahme des Berichtes des Beirates
f) Revision der Statuten
g) Auflösung des Vereins
a) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
b) Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal pro Jahr zusammen.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
d) Die rechtsverbindliche Unterschrift nach aussen führen der Präsident und weitere Vorstandsmitglieder zu zweit. Für die ordentlichen laufenden Geschäfte zeichnet der Präsident oder ein Vorstandsmitglied in der Regel allein.
e) Der Vorstand kann weitere Personen, namentlich die Mitglieder der Betriebskommission, mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen beiziehen.
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, namentlich:
a) Strategische Führung des Kulturarchivs, Wahl einer Betriebskommission, allenfalls eines Geschäftsleiters bzw. einer Geschäftsleiterin und Festlegung der Anstellungsbedingungen
b) Entscheid über die Einsetzung eines kulturhistorischen Beirates und den Beizug von Fachkräften
c) Anwerben und Gewinnen von Vereinsmitgliedern und allenfalls Persönlichkeiten für den Beirat
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e) Erstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung
f) Vertretung des Vereins nach aussen
g) Festlegung der Zeichnungsberechtigung
h) Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets
i) Verwaltung der Finanzen
j) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
k) Kontaktpflege mit andern Kulturarchiven und mit Museen
a) Sammeln, Inventarisieren, Aufarbeiten, Archivieren und Aufbewahren von Archiv- und Dokumentationsmaterial aller Art
b) Archivieren und Aufbewahren von Nachlässen
c) Erteilen von mündlichen und schriftlichen Auskünften
d) Unterstützung des Kulturunterrichts an Schulen
e) Zur Verfügung stellen von Archivalien zu Studienzwecken
f) Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und andern Veranstaltungen
g) Förderung von kulturellen Aktivitäten im Allgemeinen
h) Herausgabe von Informationstexten und Publikationen
Die Revisionsstelle besteht aus zwei zur Rechnungsprüfung befähigten Personen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüft die Jahresrechnung, erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und stellt ihr Anträge.
a) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
b) Die Ausgaben des Vereins werden bestritten aus:
– Mitgliederbeiträgen
– Beiträgen der öffentlichen Hand
– Beiträgen und Zuwendungen von interessierten Personen und Institutionen
– Einkünften aus der Vereinstätigkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
a) Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die bereit sind, ihr spezielles Fachwissen bezüglich Archivierung, kulturhistorischem Kontext, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
b) Dem Beirat obliegen namentlich die „wissenschaftliche“ Begleitung und wohlwollende Unterstützung der Vereinsaktivitäten, die Beratung des Vorstandes und der Betriebskommission sowie die Mitarbeit bei Publikationen.
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
a) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
b) Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine Institution mit ähnlicher Zielsetzung über. Die Mitgliederversammlung befindet darüber abschliessend.
a) Im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Anwendung.
b) Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. September 2018 einstimmig genehmigt und treten damit in Kraft.
Thusis, den 13. September 2018/korr. 2022
Kulturarchiv Thusis-Viamala
Spitalstrasse 1
7430 Thusis
+41 81 651 00 63
info@kulturarchiv-thusis.ch
Mittwochs, 13 bis 15.30 Uhr
Graubündner Kantonalbank
7000 Chur
Konto 10 366.529.300
IBAN CH95 0077 4010 3665 2930 0